Vereinssatzung

Beschlossen auf der Gründungsversammlung des Vereins am 20.09.2010 in Erfurt, – neu gefasst zur Mitgliederversammlung am 10.11.2017 in Kassel und ergänzt am 1.12.2021.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Junge Menschen und Mobilität“ (JuMo). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins „Junge Menschen und Mobilität“ ist die Förderung einer nachhaltigen Mobilität. Insbesondere möchte der Verein heranwachsenden Menschen ein Mobilitätsverhalten vermitteln, in dem sich die Verantwortung für Umwelt und Verkehrssicherheit wiederfindet. Ziele seiner Arbeit sind vor allem:

1. die Förderung des fachlichen Austausches und die Übertragung von Best-Practice-Lösungen;

2. die Stärkung der Zusammenarbeit von Akteuren wie Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünden, Schulen und Schulbehörden, Polizei und Aktiven der Verkehrssicherheitsarbeit, Verbänden sowie weiteren Akteuren;

3. die Unterstützung von Politik und Fachplanung bei der Umsetzung einer nachhaltigen Mobilität.

Der Verein verwirklicht dies durch Öffentlichkeitsarbeit und die Durchführung von sowie Beteiligung an Fachveranstaltungen und Workshops zur fachlichen Information sowie  Fort- und Weiterbildung entsprechend den Zwecken des Vereins.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich im Sinne des Vereinszweckes engagieren möchten.

2. Wird dem Aufnahmeantrag durch den Vorstand des Vereins „Junge Menschen und Mobilität“ nicht widersprochen, gilt er nach Ablauf von sechs Wochen nach Empfang der Beitrittserklärung als angenommen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe anzugeben. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

3. Die Mitgliedschaft endet:

a. durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand;

b. bei natürlichen Personen durch Tod;

c. bei Vereinen, Verbänden und Institutionen durch Auflösung;

d. durch Ausschluss. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder grob gegen die Ziele des Vereins verstoßen, ausschließen. Dem/der Betreffenden ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann der/die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Bescheides Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein wird aus Mitgliedsbeiträgen sowie Spenden finanziert.

2. Die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest. Für juristische Mitglieder können höhere Beiträge als für persönliche Mitglieder festgelegt werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen per E-Mail und unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung kann auch mithilfe elektronischer Kommunikation z.B. als Video- oder Telefonkonferenz oder in einer gemischten Versammlung mit Anwesenden und per Video oder Telefon Teilnehmenden durchgeführt werden. In welcher dieser Formen die Mitgliederversammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Vereine, Verbände oder Institutionen als ordentliche Mitglieder werden dabei durch einen von ihnen entsandten Vertreter repräsentiert.

4. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze des Vereins in allen seinen Aufgabenbereichen. Sie ist insbesondere zuständig für:

a) Beschlusskontrolle und Bestätigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen;

c) Entlastung des Vorstandes;

d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages;

e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

g) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten und Anträge, die ihr vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegt werden;

h) alle wesentlichen Entscheidungen, die das Vereinsvermögen betreffen;

i) die Wahl der Kassenprüfer.

 

§ 8 Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Versammlungsleitung. Das Protokoll wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer geführt. Ist diese/dieser nicht anwesend, bestimmt die Versammlungsleitung die Protokollführung.

2. Wahlen sind offen vorzunehmen, es sei denn, mindestens ein Mitglied beantragt geheime Wahl.

3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Teilnahme von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Für die Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 75% der regulären Mitglieder erforderlich. Sollte die Auflösung des Vereins scheitern, weil dieses Quorum nicht erreicht wird, reichen auf der zweiten Sitzung 80% der anwesenden Stimmen zur Auflösung des Vereins.

7. Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich einzeln gewählt. Für die Wahlen des Vorstands gilt Folgendes: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erreicht, gilt im zweiten Wahlgang die Kandidatin/der Kandidat als gewählt, auf den die meisten gültigen Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die höchste Stimmzahl erreicht haben.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

9. Ergänzungen/Änderungen zur Tagesordnung können bis zu Beginn der Sitzung eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn die Tagesordnung.

10. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der vorläufigen Tagesordnung angekündigt worden sind (§ 7, 1.).

11. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich oder per Mail beim Vorstand eingegangen sein.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus

a) der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden

b) der 2. Vorsitzenden/dem 2. Vorsitzenden

c) der Schriftführerin/dem Schriftführer

d) der Kassenwartin/dem Kassenwart

2. sowie darüber hinaus aus bis zu fünf Beisitzern.

3. Zur Unterstützung des Vorstandes können Arbeitsgruppen eingerichtet werden.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

5. Der Vorstand ist für alle wichtigen Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht laut Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes besetzt der Vorstand den freigewordenen Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der 1. Vorsitzenden/dem 1. Vorsitzenden oder von der/dem 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

8. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden.

9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder anwesend ist bzw. sich an der Beschlussfassung nach 8. beteiligt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

10. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von der Sitzungsleitung zu unterschreiben.

 

§ 10 Kassenprüfer/in

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in und eine/n Stellvertreter/in für die Dauer von zwei Jahren.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch einer Mitgliederversammlung nach den in § 8 festgelegten Bestimmungen erfolgen.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Deutsche Verkehrswacht e.V. und den Deutschen Verkehrssicherheitsrat e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben.

3. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträgerweiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.